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Der Artikel behandelt die Frage der Nachforderungen von Sozialbeiträgen bei Betriebsübergängen. Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB ist ein arbeitsrechtlicher Vorgang, der die Übertragung von Betrieben oder Betriebsteilen auf ein anderes Unternehmen beinhaltet. Diese Vorschrift schützt Arbeitnehmer und hat massive Auswirkungen auf das Sozialrecht.
Der aktuelle Fall betrifft die Nachforderungen von Sozialbeiträgen durch Betriebsübergang. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat entschieden, dass § 613a BGB nur auf Arbeitsverhältnisse anwendbar ist und nicht auf selbständige Tätigkeiten. Dies bedeutet, dass die Bindungswirkung des § 613a BGB auf Sozialversicherungsbeiträge nicht zutrifft.
Der Kläger war Gesellschafter einer GbR und führte den Betrieb weiter, nachdem sein Vater ausgeschieden war. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) setzte eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 49.811,45 Euro fest. Das Sozialgericht hob den Bescheid der DRV auf, da der Bescheid der Krankenkasse Sperrwirkung entfaltete. Das LSG entschied anders und stellte fest, dass § 613a BGB nur das Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern regelt, nicht jedoch das Verhältnis zu Sozialversicherungsträgern. Eine Sperrwirkung erfordert eine neue, zusätzliche sozialrechtliche Beurteilung durch die DRV.
Es wird empfohlen, fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen, um die aktuellen Rechtsprechungen zu berücksichtigen.
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