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Ein Augenarzt aus Solingen wurde vom Landgericht Düsseldorf verurteilt, weil er gesetzlich versicherten Patienten über das Buchungsportal Jameda schnellere Termine gegen eine Gebühr von 150 Euro angeboten hatte. Diese Praxis war rechtswidrig, da die Behandlung innerhalb der Sprechstundenzeit für Kassenpatienten kostenlos sein sollte und keine selbst zu zahlende individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) darstellen durfte. Die Verbraucherzentrale NRW hatte den Augenarzt bereits 2022 wegen ähnlicher Vorgehensweise abgemahnt. Der Patient hatte der Verbraucherzentrale gemeldet, dass er für einen Termin 150 Euro zahlen musste, während seine privat versicherte Ehefrau über Jameda einen zeitnahen Termin erhalten konnte. Da der Arzt keine Unterlassungserklärung unterzeichnet hatte, landete der Fall vor dem Landgericht Düsseldorf. Das rechtskräftige Urteil vom 26. Juni 2024 bestätigte die Rechtsauffassung der Verbraucherschützer: In den Sprechzeiten für Kassenpatienten darf der Augenarzt gesetzlich Versicherte nicht gegen einen Aufpreis schneller behandeln. Das Gericht untersagte dem Arzt außerdem, gesetzlich Versicherten über das Buchungsportal Selbstzahlertermine für Notfälle anzubieten. Krankenkassen erstatten gesetzlich Versicherten nicht die vorgestreckten Behandlungskosten. Stattdessen erhalten sie die benötigten Leistungen als Sachleistung bei ihren Ärzten, die mit den Kassenärztlichen Vereinigungen entsprechende Verträge geschlossen haben. Im Projekt „IGeL-Ärger“ der Verbraucherzentralen NRW und Rheinland-Pfalz gehen häufiger Beschwerden ein, dass Ärzte Kassenpatienten Selbstzahlertermine mit deutlich kürzerer Wartezeit anbieten. Vertragsärzte müssen mindestens 25 Stunden wöchentlich für Sprechstunden zur Verfügung stehen, wobei fünf Wochenstunden für Notfälle freigehalten werden müssen. Diese offene Sprechstunde benötigt keinen Termin. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, gemeldete Sprechstunden zu veröffentlichen. Dennoch ist es für Patienten nicht transparent, wie viele Sprechstundentermine eine Arztpraxis noch vergeben kann. Gesundheitsrechtsexpertin Susanne Punsmann von der Verbraucherzentrale NRW kritisiert: „Gesetzlich Versicherte werden benachteiligt, wenn sie für einen schnellen Arzttermin extra bezahlen sollen und nur dann ebenso schnell wie Privatversicherte einen Termin erhalten.“ Mit diesem Urteil wird klargestellt, dass gesetzlich Versicherte in den Sprechstunden Kassenleistungen erhalten, ohne in die eigene Tasche greifen zu müssen, da sie bereits ihre Krankenversicherungsbeiträge gezahlt haben.
Mehr dazu auf: https://www.pfefferminzia.de Augenarzt darf Kassenpatienten nicht für Termin zur Kasse bitten – Pfefferminzia.de