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Der Artikel „Urteil: Nur regelmäßiges Einkommen zählt beim Krankengeld“ des Landessozialgerichts Stuttgart klärt die Berechnung des Krankengeldes bei längerer Arbeitsunfähigkeit. Arbeitnehmer haben nach der gesetzlichen Lohnfortzahlung von in der Regel sechs Wochen einen Anspruch auf Bruttokrankengeld, das 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze beträgt, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettoverdienstes und höchstens 120,75 Euro pro Tag. Die Bemessungsgrundlage ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt.
Ein freiwillig Versicherter sah auch diverse Einmalzahlungen an, die er vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhalten hatte. Laut Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart (AZ: L 5 KR 3231/31) sind jedoch nur regelmäßige Einmalzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, bei der Berechnung des Krankengeldes zu berücksichtigen. Außergewöhnliche Vergütungen bleiben außer Betracht.
Vom Bruttokrankengeld werden Sozialabgaben von bis zu 12,9 Prozent abgezogen, was bedeutet, dass bei Normalverdienern rund 21 Prozent vom bisherigen Nettoverdienst fehlen und bei Gutverdienern mit einem Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze auch mehr.
Die uniVersa Versicherungen betont, dass viele Verbraucher diese Abzüge nicht bewusst sind und dass eine private Krankentagegeldversicherung die finanzielle Lücke schließen kann, insbesondere in der Familienphase oder während der Finanzierung des Eigenheims.
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