Private Krankenversicherung

Urteil in Dresden: Makler haftet nicht für nicht empfohlene Risikolebensversicherung

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Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in einem Urteil vom 26. April 2024 (Aktenzeichen: 3 U 79/23) die Rechte von Versicherungsmaklern gestärkt und entschieden, dass diese ohne besondere Umstände nicht verpflichtet sind, ihren Kunden zum Abschluss einer Risikolebensversicherung zu raten. Die Klägerin verklagte ihren Versicherungsmakler, weil ihr verstorbener Ehemann keine ausreichende Absicherung im Todesfall hatte. Sie forderte von ihm Schadensersatz in Höhe von 500.000 Euro.

Der Fall betraf ein gemeinsames Beratungsgespräch zwischen dem Beklagten, der Klägerin und deren verstorbenem Ehemann. Gegenstand dieses Gespräches waren neben einer Unfall- und Rentenabsicherung auch eine Risikolebensversicherung für den verstorbenen Ehemann. Das Beratungsgespräch wurde jedoch nicht dokumentiert, was zu Streitigkeiten führte.

Das OLG Dresden stellte klar, dass die Absicherung von Todesfallrisiken im Privatkundengeschäft auf subjektiven Vorstellungen des Versicherungsnehmers beruht und keine Pflicht des Maklers besteht, standardmäßig auf eine Risikolebensversicherung hinzuweisen. Eine Pflicht zum Anraten einer solchen Versicherung kann nur in Ausnahmefällen bestehen, etwa wenn eine besondere Gefährdung vorliegt. Da im vorliegenden Fall keine solche Gefährdung festgestellt werden konnte, wurde die Klage abgewiesen.

Das Gericht betonte auch, dass das Fehlen einer Beratungsdokumentation zwar Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer nach sich ziehen kann, dies jedoch nicht automatisch zu einer Beweislastumkehr führt. Es wurde kritisch hervorgehoben, dass eine „generelle“ Beweislastumkehr zu einer „uferlosen“ Haftung des Versicherungsmaklers führen könnte, der dann praktisch schutzlos dastünde.

Mit diesem Urteil stellt das OLG Dresden Grenzen der Beratungspflicht von Versicherungsmaklern klar und betont die Verantwortung der Kunden, auch selbst über ihre Absicherungsbedürfnisse zu entscheiden. Es zeigt aber auch, wie schnell Haftung entstehen kann und, welche Bedeutung die gesetzlich verpflichtende Beratungsdokumentation hat.

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