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Die DKV Deutsche Krankenversicherung muss einem Versicherungsnehmer überzahlte Beiträge erstatten, da verschiedene Beitragserhöhungen unwirksam waren, wie das OLG Frankfurt mit Urteil vom 16. Oktober 2024 (Az.: 3 U 143/23) entschied. Der Kläger war seit 2000 bei der DKV privat krankenversichert und hatte mehrfach höhere Beiträge gezahlt, die jedoch nicht ausreichend begründet waren.
Laut Rechtsanwalt Hansjörg Looser von BRÜLLMANN Rechtsanwälten müssen private Krankenversicherungen die Beiträge ausreichend begründen. Sie müssen darlegen, welche Rechnungsgrundlage (Sterbewahrscheinlichkeit, Kosten für die Versicherungsleistungen oder beide) sich dauerhaft so verändert hat, dass die Beitragserhöhung notwendig ist. Ohne ausreichende Begründung ist die Erhöhung nach der Rechtsprechung des BGH vom 16. Dezember 2020 unwirksam[1][3][4].
Die DKV hatte den Kläger über die Prämienanpassungen schriftlich informiert, wobei sie gestiegene Gesundheitskosten als Grund für die Beitragserhöhungen nannte. Der Kläger hatte die erhöhten Beiträge zunächst vorbehaltlos gezahlt, forderte aber schließlich die Rückzahlung überhöhter Beiträge, da die Begründungen zu allgemein waren und die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllten.
Das OLG Frankfurt folgte der Argumentation des Klägers, dass die Beitragserhöhungen für verschiedene Tarife nicht ausreichend begründet waren. Der Versicherer müsse die für eine Beitragserhöhung maßgeblichen Gründe angeben, die sich auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen. Eine allgemeine Beschreibung der jährlichen Prämienüberprüfung sei nicht ausreichend, und es bedürfe eines Hinweises, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert über- oder unterschritten worden sei[4][5].
Diese Anforderungen seien bei verschiedenen Prämienanpassungen nicht hinreichend erfüllt gewesen, da es für den Kläger nicht ersichtlich war, welche Rechnungsgrundlage sich dauerhaft verändert hat oder welche Überschreitungen des Schwellenwertes eingetreten sind. Die Beitragserhöhungen seien nicht ausreichend begründet und der Kläger habe daher Anspruch auf die Rückzahlung der überhöhten Beiträge, sofern die entstandenen Ansprüche noch nicht verjährt sind.
Rechtsanwalt Looser betonte, dass auch andere private Krankenversicherer Beitragserhöhungen nicht immer ausreichend begründet haben, so dass den Versicherungsnehmern Rückzahlungsansprüche zustehen können. Damit Forderungen aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist nicht verjähren, sollten Versicherungsnehmer die Geltendmachung ihrer Forderungen nicht auf die lange Bank schieben[3].
Mehr dazu auf: https://www.anwalt.de Unzulässige Beitragserhöhungen der DKV zur privaten Krankenversicherung – Anwalt.de