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Mit dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 stehen die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für das kommende Jahr fest. Ab 1. Januar 2025 sollen einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern gelten. Hier sind die wichtigsten Punkte:
- Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung: Die Grenze soll bei 5.512,50 Euro monatlich bzw. 66.150 Euro jährlich liegen, was einer Erhöhung um 6,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht.
- Jahresarbeitsentgeltgrenze: Die Grenze steigt von 69.300 Euro auf 73.800 Euro, was bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deutlich mehr verdienen müssen, um sich zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung entscheiden zu können.
- Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung: Die Grenze wird auf 8.050 Euro monatlich bzw. 96.600 Euro jährlich festgesetzt, was im Vergleich zum Vorjahr um 1.050 Euro mehr beträgt.
- Grenze für die kostenlose Familienversicherung: Kinder, Partnerinnen und Partner ohne eigenes Einkommen können beitragsfrei mitversichert sein, sofern ihre eigenen Einkünfte den Betrag von 535 Euro im Monat nicht überschreiten.
- Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung: Die Zusatzbeiträge sollen um 0,6 Punkte steigen, die der Pflegeversicherung um bis zu 0,2 Prozentpunkte.
- Rechtsgültigkeit der Verordnung: Die Verordnung soll voraussichtlich im Oktober 2024 beschlossen und mit Wirkung zum 1. Januar 2025 rechtsgültig werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich auf höhere Lohnnebenkosten bzw. Lohnabzüge einstellen. Arbeitgeber können diese höheren Lohnabzüge mit steuerfreien Arbeitgeberleistungen ausgleichen.
Mehr dazu auf: https://de.ecovis.com Sozialversicherung: So stark steigen die Beiträge im Jahr 2025 – Ecovis