Private Krankenversicherung

Risiko von Spätschäden für Versicherungsmakler bei Beratungsfehlern

https://www.versicherungsbote.de berichtet:

Der Artikel beschreibt einen Fall eines Versicherungsnehmers, der sich gegen eine Versicherungsmaklerin wandte, nachdem sie ihm eine private Krankenversicherung vermittelt hatte. Der Versicherungsnehmer hatte ausdrücklich auf einen günstigeren, aber leistungsgleichen Krankenversicherungstarif hingewiesen. Tatsächlich beinhaltete das von der Versicherungsmaklerin vermittelte Angebot deutlich günstigere Beiträge, aber es umfasste nicht die im bisherigen Krankenversicherungsvertrag des Versicherungsnehmers enthaltenen Wahlleistungen. Der Versicherungsnehmer bemerkte dies erst etwa fünf Jahre nach dem Wechsel in den vermittelten Krankenversicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer schloss daraufhin einen weiteren Krankenversicherungsvertrag ab, der nunmehr die gewünschten Wahlleistungen enthielt, aber für den höhere Beiträge fällig wurden als für seinen ursprünglichen Krankenversicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer klagte auf Feststellung der Schadenersatzpflicht der Versicherungsmaklerin. Das Amtsgericht Werl hatte die Klage zunächst abgewiesen, da es die Einrede der Verjährung für durchgreifend hielt. Das Landgericht Arnsberg sah dies jedoch anders und gab dem klagenden Versicherungsnehmer vollumfänglich Recht. Das Gericht entschied, dass dem klagenden Versicherungsnehmer ein Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Versicherungsmaklerin aufgrund einer vorvertraglichen (Beratungs-)Pflichtverletzung zustehe. Eine solche hielt das Gericht angesichts der unterlassenen Aufklärung über den geringeren Leistungsumfang der neuen Krankenversicherung unproblematisch für gegeben. Die Entscheidung des Landgerichts Arnsberg basierte auf der Annahme, dass der Versicherungsnehmer ohne grobe Fahrlässigkeit nicht von dem geringeren Leistungsumfang Kenntnis erlangen musste. Das Gericht argumentierte, dass die Informationen auf der Versichertenkarte nicht offensichtlich genug waren, um den Versicherungsnehmer aufzufordern, sie genau zu prüfen. Dies stand im Gegensatz zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken, das den Versicherungsnehmer für grob fahrlässig hielt, weil er den Versicherungsschein nicht gelesen hatte. Die Entscheidung des Landgerichts Arnsberg erscheint daher für Versicherungsmakler als außergewöhnlich versicherungsnehmerfreundlich, da sie ein erhebliches Risiko von Spätschäden für die Makler mit sich bringt.

Mehr dazu auf: https://www.versicherungsbote.de Risiko von Spätschäden für Versicherungsmakler bei Beratungsfehlern – Versicherungsbote



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