https://www.kv-rlp.de berichtet:
Seit dem 14. September 2024 haben alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf die einmalige Gabe von Nirsevimab zur Vorbeugung gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV). Dieser Leistungsanspruch ist in der neuen RSV-Prophylaxeverordnung geregelt und basiert auf der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO), die alle Neugeborenen und Säuglinge unabhängig von möglichen Risikofaktoren zu einer RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab in ihrer ersten RSV-Saison empfiehlt.
Gemäß der STIKO-Empfehlung sollen Neugeborene, die zwischen April und September geboren werden, Nirsevimab idealerweise von September bis November erhalten, während Neugeborene zwischen Oktober und März möglichst zeitnah nach der Geburt behandelt werden.
Nirsevimab ist als Primärprophylaxe nur während der ersten RSV-Saison zugelassen. Für die kommende RSV-Saison 2024/2025 ist die Gabe von Nirsevimab daher nur für Säuglinge und Kleinkinder ab dem Geburtsmonat April 2024 durch die Rechtsverordnung und die Zulassung gedeckt. Kinder, die vor April 2024 geboren wurden, befinden sich aktuell bereits in ihrer zweiten RSV-Saison.
Nur bei weiterer Anfälligkeit für eine schwere RSV-Erkrankung ist Nirsevimab auch für Kinder bis zu 24 Monaten in ihrer zweiten RSV-Saison zugelassen. Für diese Kinder mit entsprechenden Risikofaktoren gilt der Therapiehinweis nach Anlage IV der Arzneimittel-Richtlinie.
Das entsprechende nirsevimabhaltige Fertigarzneimittel (Beyfortus®) wird auf Namen der oder des Versicherten zulasten der GKV verordnet. Aufgrund erhöhter Nachfrage zu Lieferschwierigkeiten von Nirsevimab soll die aktuell verfügbare Ware, zu denen auch Packungen mit französischer oder spanischer Aufmachung gehören, vorrangig für die Immunisierung der Risikopopulation eingesetzt werden.
Mehr dazu auf: https://www.kv-rlp.de RSV-Primärprophylaxe mit Nirsevimab gesetzlich geregelt – KV RLP