Gesetzliche Krankenversicherung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Urteil zur Kostenübernahme bei erfolglosen Kinderwunschbehandlungen

https://www.aerzteblatt.de berichtet:

In der Frage der Kostenübernahme bei erfolglosen Kinderwunschbehandlungen hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eine klare Entscheidung getroffen. Krankenkassen müssen bei gesetzlich Versicherten die Hälfte der Kosten für drei erfolglose Versuche derselben Methode der künstlichen Befruchtung übernehmen. Erfolglose Versuche mit anderen Methoden der künstlichen Befruchtung zählen dabei grundsätzlich extra. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision ist zugelassen. Das Sozialgesetzbuch sieht vor, dass gesetzlich Versicherte einen Anspruch darauf haben, dass sich ihre Krankenkasse an „Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft“ beteiligt. Zu den weiteren Voraussetzungen zählen, dass das Paar verheiratet sein muss, beide Ehepartner mindestens 25 Jahre alt sein müssen, die Frau höchstens 40 Jahre und der Mann höchstens 50 Jahre alt sein darf. Zudem muss laut Arzt eine hinreichende Aussicht bestehen, dass durch die Behandlung eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. Laut Gesetz besteht diese Aussicht jedoch nicht mehr, „wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist“. Diese Entscheidung bringt mehr Klarheit in die Frage der Kostenübernahme bei erfolglosen Kinderwunschbehandlungen und bietet Paaren, die unter diesen Bedingungen leiden, eine bessere rechtliche Grundlage. Geklagt hatte eine Frau, die mehrere erfolglose Versuche mit unterschiedlichen Methoden der Kinderwunschbehandlung unternommen hatte.

Mehr dazu auf: https://www.aerzteblatt.de Kasse muss für mehr Kinderwunschbehandlungen zahlen – Deutsches Ärzteblatt

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