https://www.versicherungsbote.de berichtet:
Die Frau, geboren 1977, entschied sich 2016 zu einer Schlauchmagenoperation in der Türkei, um ihr Übergewicht von 118 kg auf 75 kg zu reduzieren. Diese Operation führte jedoch zu überschüssiger Haut, insbesondere an den Oberschenkeln, Oberarmen, der Brust und der Bauchdecke. Diese Hautpartien verursachten Juckreiz, schmerzhafte Entzündungen und sogar blutende Hautstellen.
Die Frau beantragte im März 2018 bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für Operationen zur Straffung dieser Hautpartien. Ärzte empfahlen diese Eingriffe, um die Hautreizungen dauerhaft zu beheben. Die Krankenkasse lehnte den Antrag jedoch ab, da der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) feststellte, dass die überschüssige Haut keinen Krankheitswert habe. Das Sozialgericht Darmstadt und das Hessische Landessozialgericht stimmten mit dieser Entscheidung überein, da keine schwerwiegende Erkrankung nachgewiesen werden konnte. Die Klägerin legte Berufung beim Hessischen Landessozialgericht ein, das ebenfalls entschied, dass die Hautüberschüsse zwar belastend, aber nicht als behandlungsbedürftige Krankheit anerkannt werden könnten.
Mehr dazu auf: https://www.versicherungsbote.de Wann die Krankenkasse eine OP wegen überschüssiger Haut übernehmen muss – und wann nicht