https://www.versicherungsjournal.de berichtet:
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt die Kosten für die Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen, wenn eine medizinisch notwendige Behandlung zur Unfruchtbarkeit führen kann. Seit Juli 2021 gehört diese Leistung zum regulären Leistungsumfang der GKV. Eine entscheidende Neuerung ist, dass Personen, die eine geschlechtsangleichende Behandlung durchführen lassen, auch Anspruch auf die Kryokonservierung von Samenzellen haben können. Dies wurde durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) am 28. August 2024 bestätigt. Ein 1999 geborener Mann, der sich in einer geschlechtsangleichenden Behandlung befindet, beantragte die Kostenübernahme für die Kryokonservierung seiner Samenzellen. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, woraufhin er Klage einlegte. In erster Instanz gab das Sozialgericht Hildesheim dem Kläger Recht, während das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Klage abwies. Das BSG entschied jedoch, dass auch eine geschlechtsangleichende Behandlung, die zur Unfruchtbarkeit führt, als keimzellschädigende Therapie im Sinne von § 27a SGB V angesehen werden kann. Diese Entscheidung bedeutet, dass Personen, die eine geschlechtsangleichende Behandlung auf Kosten der GKV durchführen lassen, ebenfalls die Kosten für die Kryokonservierung übernehmen müssen. Das BSG betont, dass das Gesetz dem Bedürfnis Rechnung trägt, die eigene Fortpflanzungsfähigkeit zu erhalten, unabhängig von der geschlechtlichen Identität.
Mehr dazu auf: https://www.versicherungsjournal.de Krankenkasse leistet Fortpflanzungsschutz auch bei Geschlechtsumwandlung