Im Unterschied zur gesetzlichen Kasse, wo der Leistungsumfang der medizinischen Versorgung durch Ärzte, Behandler, Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel etc. durch das Sozialgesetzbuch (SGB V) definiert wird, wählen Privatversicherte den gewünschten Leistungsumfang ihrer medizinischen Versorgung individuell nach deren persönlichem Bedarf.
In der Regel präferieren Privatversicherte ein höheres Leistungsniveau als das der gesetzlichen Kasse, denn dieses ist ein wesentlicher Unterschied zur gesetzlichen Kasse.
Nun liegt es in der Natur der Sache, dass kein Versicherungsnehmer für Leistungen, welche dieser hoffentlich die nächsten Jahre, im Optimalfall die nächsten Jahrzehnte, nicht in Anspruch nimmt, Beiträge entrichten möchte.
Wie löst der private Krankenversicherer nun im Gegensatz zur gesetzlichen Kasse, wo der einmal entrichtete Beitrag im Fall von „Nichtnutzung“ von Leistungen nicht (teilweise) erstattet wird, sondern zur Subventionierung höherer Leistungsinanspruchnahmen durch (schwer) erkrankte Versicherte oder für die medizinische Versorgung kinderreicher Familien verwendet wird, das Spannungsdreieck zwischen dem Anspruch des Privatversicherten nach hohem Leistungsumfang auf der einen Seite und der Notwendigkeit angemessener Beitragshöhen und vor allem langfristig stabile Beiträge zu garantieren auf Seiten des Versicherers?
Der private Krankenversicherer hat einige Vorgaben des Gesetzgebers zu erfüllen, insbesondere was die Tarifkalkulation und somit in der Folge die langfristige Beitragsstabilität betrifft. Der Gesetzgeber fordert vom Krankenversicherer, den Tarifbeitrag im Grunde so zu kalkulieren, dass die Beiträge vom Tag des Eintritts zur Gesellschaft bis zum Tag des Ausscheidens (in der Regel des Ablebens) konstant bleiben. Hier lässt der Gesetzgeber den Versicherern nur begrenzt Spielraum, um nicht am Ende im (Renten-)Alter selbst in die finanzielle Verantwortung aufgrund nicht bezahlbarer Beitragshöhen durch den Versicherten gezogen zu werden (Sozialhilfe etc.). Der Versicherer darf und wird die medizinische Inflation (analog der allgemeinen Inflation), ein verändertes Zinsniveau, mit dem die Rücklagen der Versicherer verzinst werden und die Veränderung der Sterbetafel (durchschnittliche, statistische Lebenserwartung der Versicherten) in der Beitragsgestaltung berücksichtigen (müssen).
Wie gelingt es also dem Versicherer trotz des Risikos der Leistungsinanspruchnahme durch die Versicherten, einen attraktiven Beitrag zu gestalten, der den Interessenten nicht vom Wechsel zum Privatversicherten abhält?
Hier kommt nun also die Beitragsrückerstattung ins Spiel: im Unterschied zur gesetzlichen Kasse, wo eine Beitragsrückerstattung eher ungewöhnlich ist und lediglich vereinzelt vorkommt oder an langfristige Bindung (sogenannte Wahltarife) an die jeweilige Kasse geknüpft ist, räumt jede private Gesellschaft den Versicherten eine sogenannte Beitragsrückerstattung im Falle der Leistungsfreiheit (der Nichtinanspruchnahme von Leistungen) ein. Diese kann lediglich Euro 100 oder aber mehrere tausend Euro pro Jahr betragen. Es gibt Versicherer, welche bis zu 7(!) vollumfängliche Monatsbeiträge den Versicherten erstatten. So wird also das Spannungsdreieck gelöst: zunächst einmal entrichtet der Versicherte einen angemessenen Risikobeitrag, der in der Regel signifikant unter dem der gesetzlichen Kasse liegt (bei Angestellten und gutverdienenden Selbständigen), den er im Falle von (schweren) Erkrankungen auch bereit ist zu entrichten, da er ja dafür Zugriff auf bevorzugte medizinische Behandlung(en), wirksamere Medikamente, geeignetere Hilfs- und Heilmittel etc. „genießt“. Im Fall von Gesundheit oder lediglich „Bagatellerkrankungen“, die der Versicherte gegebenenfalls aus Eigenmitteln trägt, reduziert sich der monatliche Beitrag jedoch erheblich, teilweise um bis zu mehr als 50% des Ursprungsbeitrages. Meistens werden Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Erkrankungen sogar nicht als Leistungsinanspruchnahme deklariert und sind somit beitragsrückerstattungsunschädlich, da der Versicherer ein hohes Eigeninteresse daran hat, dass der Versicherte Vorsorgeuntersuchungen wahrnimmt und nicht aufgrund von Eigenübernahme, um die Beitragsrückerstattung nicht zu verlieren, unterlässt.
Da Beiträge zur Krankenversicherung grundsätzlich unlimitiert, aber nach gewissen Kriterien steuerbar, also steuerlich berücksichtigungsfähig nach § 10 Absatz 1 EStG (Einkommenssteuergesetz) sind, wirken sich Beitragsrückerstattungen jedoch steuerschädlich aus, da diese den steuerbaren Anteil verringern. Letztendlich jedoch nur ein kleines Manko, denn selbst wenn der Fiskus seinen Anteil von der Beitragsrückerstattung einfordert, ist die Beitragsrückerstattung ein interessantes Modell für eine aktive Beitragsgestaltung durch Versicherer und lukrativ für den gesunden Versicherungsnehmer. Ebenso ist die psychologische Komponente „ich verhalte mich gesundheitsbewusst, um eine möglichst hohe Beitragsrückerstattung zu generieren“, nicht zu unterschätzen.