Private Krankenversicherung

BGH-Urteil: Kürzung des Krankentagegelds bei gesunkenem Einkommen rechtswidrig

https://www.anwalt.de berichtet:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 12. März 2025 entschieden, dass private Krankenversicherer das Krankentagegeld ihrer Kunden nicht einfach herabsetzen dürfen, nur weil das Nettoeinkommen während der Vertragslaufzeit gesunken ist. Dies wurde im Fall IV ZR 32/24 klargestellt.

Der Fall betraf einen Kunden, dessen PKV-Anbieter ihm im Jahr 2018 geänderte Allgemeine Versicherungsbedingungen übersandt hatte, in denen die Möglichkeit der Herabsetzung des Tagessatzes bei gesunkenem Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers neu geregelt wurde. Der Kunde hielt diese Regelung für unwirksam und das Landgericht Köln gab ihm zunächst Recht. Das Oberlandesgericht Köln wies jedoch die Klage des Kunden ab. Der BGH stellte nun die Entscheidung des Landgerichts wieder her und verwies auf frühere Urteile, in denen ähnliche Klauseln wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt wurden.

Die Richter betonten, dass ein dauerhaft gesunkenes Nettoeinkommen zwar das Risiko für den Versicherer erhöhen kann, dies jedoch keine unzumutbare Härte im Sinne von § 306 Abs. 3 BGB darstellt. Zudem bleiben die Rechte des Versicherers, wie etwa die Prämiengestaltung, durch den Wegfall dieser Klausel unberührt. Das bedeutet, dass der Versicherer in der Gesamtschau nicht benachteiligt wird.

Diese Entscheidung bestätigt die Rechtsprechung des BGH, dass Klauseln, die das Krankentagegeld herabsetzen, wenn das Nettoeinkommen gesunken ist, unwirksam sind, da sie gegen das Transparenzgebot verstoßen. Kunden, deren Verträge ähnliche Klauseln enthalten, können diese Kürzungen widersprechen und bereits erfolgte Abzüge zurückfordern.

Mehr dazu auf: https://www.anwalt.de Krankentagegeld-Kürzung durch Private Krankenkassen ist unzulässig – Anwalt.de



Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne.

verticus Finanzmanagement AG
Ihr verticus Partner:

verticus Finanzmanagement AG

Daimlerstraße 30
50170 Kerpen
00492273 591 40 00
website@verticus.de

Ihr Weg zu uns:

Email
website
facebook
Telefon
APP
To top